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Allianz Vorsorgekasse AG
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Die unterschiedlichen Modelle einfach erklärt
Was ist der Unterschied zwischen dem Pflicht- und Optionsmodell?
Beim Optionsmodell ist im Gegensatz zum Pflichtmodell der Beitritt zur Selbständigenvorsorge freiwillig.
Hat sich der Freiberufler oder Land- und Forstwirte zur Teilnahme an der Selbständigenvorsorge entschieden, so ist diese Entscheidung unwiderrufbar. Dies bedeutet, dass Sie die Beiträge für die Dauer der Berufsausübung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Wohlfahrtseinrichtung einer Kammer der freien Berufe weder einstellen, aussetzen noch einschränken kann.

Wer ist im Pflichtmodell?

Grundsätzlich sind alle jene Selbständigen erfasst, die in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) krankenpflichtversichert sind, die Gruppe der freiberuflich tätigen Selbständigen sowie Land- und Forstwirte:
- Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreichs (WKÖ) - "Gewerbetreibende"
- Geschäftsführer einer gewerblichen OG und Komplementär, Komplementärin einer gewerblichen KG, wenn die Gesellschaft Mitglied der WKÖ ist
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer gewerblichen GmbH, sofern das ASVG nicht anwendbar und die Gesellschaft Mitglied der WKÖ ist

Wer kann ins Optionsmodell?

Selbständige folgender Berufsgruppen können freiwillig einer Vorsorgekasse beitreten:
- Tierärzte
- Wirtschaftstreuhänder
- Ärzte
- Apotheker
- Notare
- Patentanwälte
- Rechtsanwälte
- Architekten / Ingenieurkonsulenten / Ziviltechniker
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Im Pflichtmodell hat der Selbständige binnen 6 Monaten nach Beginn seiner GSVG-Pflichtversicherung in der SVS eine betriebliche Vorsorgekasse auszuwählen.
Alle Selbständigen, die bereits eine Kasse für ihre Mitarbeiter gewählt haben, müssen sich innerhalb dieser Zeit bei ihrer Kasse melden. Wählt ein Selbständiger eine Kasse nicht fristgerecht, so wird er im Zuge eines gesetzlich vorgesehenen Zuweisungsverfahren einer Kasse nach dem Zufallsprinzip zugeordnet.
Im Optionsmodell gilt die Frist 12 Monate ab Beginn der Berufsausübung.

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