FAQ´s für (angehende) Pensionist:innen

Alles, was Sie kurz vor Ihrer Pension zu Ihrem Guthaben bei der Allianz Vorsorgekasse wissen müssen
Nein, Sie müssen der Allianz Vorsorgekasse Ihre Pensionierung nicht mitteilen. Diese Meldung sollte an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) erfolgen, diese informiert in weiterer Folge sämtliche Vorsorgekassen.
Sobald Ihre Pensionierung rechtskräftig ist (die passiert in der Regel mit dem entsprechenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA)) wird Ihre Pensionierung der Allianz Vorsorgekasse gemeldet. Diese informiert Sie daraufhin automatisch, dass Sie nun über Ihr Guthaben verfügen können.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass für alle Arbeitnehmer:innen Abfertigungsansprüche in eine Vorsorgekasse einbezahlt werden, dies gilt auch für jene Arbeitnehmer:innen, welche bereits in Pension sind. Jedoch entfallen für diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung und ein entsprechender Anspruch auf Auszahlung des gesammelten Guthaben besteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Vor Pensionsantritt: Frist von 6 Monaten beachten!

Gibt der/ die Anwartschaftsberechtigte seinen Verfügungswunsch nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt, wird die Abfertigungsanwartschaft weiterhin bei der Allianz Vorsorgekasse veranlagt. Der/ Die Anwartschaftsberechtigte kann erst wieder bei der nächsten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses über die Abfertigungsanwartschaft verfügen, sofern dieses auszahlungsberechtigt beendet wird.

Bei Pensionsantritt: Frist von 3 Monaten beachten!

Im Falle einer Pensionierung ist eine Weiterveranlagung Ihrer Abfertigungsansprüche durch die Allianz Vorsorgekasse nicht mehr möglich. Ein steuerfreier Übertrag an eine Pensionskasse, Betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionszusatzversicherung (gemäß § 108b) kann erfolgen. Das Verfügungsformular samt Verfügungswunsch muss innerhalb von 3 Monaten abgegeben werden, andernfalls wird eine Auszahlung des Kapitalbetrages per Postanweisung vorgenommen.

Ja, diese Möglichkeit würde bestehen. Dafür müssten Sie Ihr Guthaben an eine Pensionskasse oder Versicherung, wenn vorhanden, übertragen lassen bzw. eine Pensionszusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abschließen.
Bei Tod des AWB geht das Guthaben, unabhängig von der Erreichung der Beitragsmonate, auf die Hinterbliebenen (Ehepartner sowie unterhaltspflichtige Kinder) über. Sollte es keine direkten Hinterbliebenen geben, oder melden sich diese nicht innerhalb von drei Monaten ab Todesdatum, fällt Ihr Guthaben in die Verlassenschaft.