Wann & wie komme ich zu meiner Abfertigung?

Meine Selbständigenvorsorge
 
Seit 01.01.2008 gibt es in Österreich eine verpflichtende Teilnahme an der Selbständigenvorsorge für alle Selbständigen mit Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung. Seitdem bieten wir „Selbständigenvorsorge“ auf höchstem Niveau für selbständig Erwerbstätige an.
 
Der laufende Beitrag beträgt 1,53% des SV-pflichtigen Einkommens und wird über die SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vormals SVA) an die Vorsorgekasse überwiesen. Nur Rechtsanwält:innen zahlen direkt ein.
 
  • wenn mindestens 36 Beitragsmonate (= 3 Jahre) vorhanden UND
  • 2 Jahre seit Beendigung Ihrer selbständigen Tätigkeit (ruhend gemeldet oder gelöscht) vergangen sind

JEDENFALLS

  • wenn 5 Jahre seit Beendigung Ihrer selbständigen Tätigkeit vergangen sind, in denen keine Beiträge geleistet wurden

SPÄTESTENS

  • bei Pensionsantritt

Hinweis: Sie waren gleichzeitig oder hintereinander unselbständig und selbständig tätig?

Die Beitragsmonate der Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge sind getrennt zu sehen, dass heißt werden nicht zusammengezählt.

 

Nach Beendigung Ihrer selbständigen Tätigkeit wird die Allianz Vorsorgekasse vom Dachverband der Sozialversicherungsträger automatisch informiert.
 
Wir überprüfen umgehend, ob ein Verfügungsanspruch besteht. Wenn Sie über Ihr Guthaben verfügen können, informieren wir Sie schriftlich über Ihre Möglichkeiten.
Mit dem Verfügungsschreiben können Sie uns einfach und schnell Ihre Entscheidung mitteilen.
 
Hinweis/Ausnahme: Rechtsanwält:innen müssen sich in diesem Fall selbst bei der Vorsorgekasse melden. 

Nach Beendigung Ihrer selbständigen Tätigkeit informiert Sie die Allianz Vorsorgekasse über einen etwaigen Verfügungsanspruch.

Nach Erhalt dieses Verfügungsschreibens haben Sie 6 Monate Zeit, sich für eine der unten genannten Optionen zu entscheiden.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Rückmeldung an die Vorsorgekasse, wird Ihr Guthaben weiter veranlagt. Eine Verfügung ist in diesem Fall erst wieder bei neuerlichem Verfügungsanspruch (zum Beispiel nach 5 Jahren ohne Beitragszahlung oder Pensionierung) möglich.

Ab Pensionsantritt ist eine Weiterveranlagung der Abfertigung Neu durch die Vorsorgekasse nicht mehr möglich.

Die Allianz Vorsorgekasse sendet Ihnen bei Pensionsantritt automatisch ein Verfügungsschreiben zu.

Bitte retournieren Sie das beiliegende Antwortformular für die Auszahlung innerhalb von 3 Monaten. Anderenfalls erfolgt die Auszahlung mittels kostenpflichtiger Postanweisung.

Im Todesfall geht die Anwartschaft unabhängig von der Anzahl der Beitragsmonate auf die Hinterbliebenen (Ehepartner und familienbeihilfeberechtigte Kinder) über.
Für den Fall, dass es keine Hinterbliebenen gibt, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Sie können das Guthaben bei der Allianz Vorsorgekasse steuerfrei weiter veranlagen (bis zum Pensionsantritt bzw. bis zum nächsten Verfügungsanspruch).
Sie können sich das Guthaben als Kapitalbetrag auszahlen lassen (abzüglich 6% Einkommensteuer). 

Folgende Übertragungsmöglichkeiten gibt es:

  • steuerfreie Übertragung in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers/der neuen Arbeitgeberin
  • steuerfreie Übertragung in eine Pensionskasse oder Betriebliche Kollektivversicherung, bei der bereits eine Anwartschaft besteht
Wir sind gerne für Sie da!

Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 16:00 Uhr

Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr

meinevk@allianz.at

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