Teilumstieg oder “Einfrieren“

(gem. § 47 (2) BMSVG)

Bei einem Teilumstieg handelt es sich um ein "Einfrieren" der bereits bestehenden Abfertigungsansprüche.

Die bisherigen Ansprüche (Anzahl der Abfertigungsmonate) aus der Abfertigung Alt werden festgeschrieben und unterliegen nach wie vor den alten Abfertigungsbestimmungen.

Ab einem vereinbarten Stichtag gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Abfertigung Neu für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt von dem/der Arbeitgeber:in monatliche Beiträge in Höhe von 1,53 % des Bruttobezugs an die Allianz Vorsorgekasse geleistet werden. Dieser Teil des Abfertigungsanspruchs besteht gegenüber der Allianz Vorsorgekasse – und nicht mehr gegenüber dem/der Arbeitgeber:in.

Lediglich der eingefrorene Altabfertigungsanspruch besteht weiterhin gegenüber dem/der Arbeitgeber:in. Dieser wächst nach dem erfolgten Teilumstieg auch nicht mehr weiter an.

Sie bieten Ihren betreffenden Mitarbeiter:innen an, die bisher erworbenen Altabfertigungsansprüche „einzufrieren“ und ab einem bestimmten Stichtag auf Abfertigung Neu umzusteigen.

Ab diesem Zeitpunkt leisten Sie monatliche Beiträge in Höhe von 1,53% an die Allianz Vorsorgekasse.

Über den Umstieg, die Höhe des Betrages und den Zeitpunkt  der Übertragung ist mit jedem/jeder betroffenen Mitarbeiter:in ein Einvernehmen herzustellen und dieses schriftlich festzuhalten.
Hier finden Sie die passenden Unterlagen:
Leitfaden für den Umstieg auf Abfertigung Neu:
........
In Unternehmen mit Betriebsrat müssen die Rahmenbedingungen in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden:
...
Mit jedem/jeder Mitarbeiter:in ist eine Einzelvereinbarung abzuschließen:
....
Mit Hilfe dieser Tabelle nennen Sie uns die betreffenden Mitarbeiter:innen und die jeweiligen Übertragungsbeträge:

Ab dem vereinbarten Stichtag ist der monatliche Beitrag in Höhe von 1,53% des Bruttobezugs über den zuständigen Krankenversicherungsträger an die Vorsorgekasse zu entrichten.

Die weitere Verwaltung und Veranlagung dieser Beiträge erfolgt direkt über die Allianz Vorsorgekasse.

Steuerliche Auswirkungen für mein Unternehmen

  • weiterhin Rückstellungsbildung nach § 14 EStG für eingefrorene Ansprüche (Ausnahme: die Übertragung der Rückstellung ins Eigenkapital bzw. auf eine als versteuert geltende Rücklage ist bereits erfolgt)
  • gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung bei Wegfall der Verpflichtung
  • Beiträge an die Allianz Vorsorgekasse gelten als Betriebsaufwand

Steuerliche Auswirkungen für mich als Mitarbeiter:in

  • keine steuerliche Auswirkung durch „Einfrieren“ der Altabfertigungsansprüche
  • Abfertigungsbeiträge an die Allianz Vorsorgekasse sind steuerfrei
  • die Veranlagungserträge der Vorsorgekasse sind KESt-befreit
  • 6% Lohnsteuer erst bei der Auszahlung der Abfertigung durch den/die Arbeitgeber:in und/oder die Vorsorgekasse
  • Vorsorgekasse zahlt auch, wenn die eingefrorene Abfertigung nicht zusteht (z.B. bei Selbstkündigung)
Muster Betriebsvereinbarung
In Unternehmen mit Betriebsrat müssen die Rahmenbedingungen in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Muster Einzelvereinbarung
Mit jedem/jeder Mitarbeiter:in ist eine Einzelvereinbarung abzuschließen.
Leitfaden
Leitfaden für den Umstieg auf Abfertigung Neu.
Übertragungstabelle
Mit Hilfe dieser Tabelle nennen Sie uns die betreffenden Mitarbeiter:innen und die jeweiligen Übertragungsbeträge.