Bei einem Teilumstieg handelt es sich um ein "Einfrieren" der bereits bestehenden Abfertigungsansprüche.
Die bisherigen Ansprüche (Anzahl der Abfertigungsmonate) aus der Abfertigung Alt werden festgeschrieben und unterliegen nach wie vor den alten Abfertigungsbestimmungen.
Ab einem vereinbarten Stichtag gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Abfertigung Neu für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt von dem/der Arbeitgeber:in monatliche Beiträge in Höhe von 1,53 % des Bruttobezugs an die Allianz Vorsorgekasse geleistet werden. Dieser Teil des Abfertigungsanspruchs besteht gegenüber der Allianz Vorsorgekasse – und nicht mehr gegenüber dem/der Arbeitgeber:in.
Lediglich der eingefrorene Altabfertigungsanspruch besteht weiterhin gegenüber dem/der Arbeitgeber:in. Dieser wächst nach dem erfolgten Teilumstieg auch nicht mehr weiter an.