Die Kasse zieht von den hereinkommenden Beiträgen Verwaltungskosten ab, deren Höhe nach Beitragsjahren gestaffelt ist.
Die Beitragsjahre setzen sich aus Zeiten der Zugehörigkeit des Anwartschaftsberechtigten und der Anwartschaftsberechtigten zur Kasse zusammen, wobei Beitragsjahre aus mehreren Dienstverhältnissen nicht zusammengerechnet werden. Dies bedeutet, dass Anwartschaften aus der Mitarbeitervorsorge und der Selbständigenvorsorge auch nicht zusammengerechnet werden.
- In den ersten fünf Beitragsjahren betragen die Verwaltungskosten 2,2 %,
- im sechsten bis inklusive dem zehnten Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,8 % und
- beginnend mit dem elften Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,5 %.
Ist ein Verwaltungskostensatz von 1,5 % erreicht, so erfolgt keine weitere Reduktion mehr.
Für Abfertigungsbeiträge zur Selbständigenvorsorge, die für die Kalenderjahre 2015 bis inkl. 2027 geleistet werden gilt folgende Staffel, wobei sich die Beitragsjahre nach dem zweiten und dritten Satz dieses Punktes bestimmen:
- In den ersten fünf Beitragsjahren betragen die Verwaltungskosten 1,9 %,
- im sechsten bis inklusive dem zehnten Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,4 % und
- beginnend mit dem elften Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1 %
Die einer übertragenen Altabfertigungsanwartschaft oder einer Übertragung gem. § 12 BMSVG zugrundgelegten Dienstzeiten werden in der oben angeführten Staffel als Beitragsjahre berücksichtigt.
Ist ein Verwaltungskostensatz von 1,5 % erreicht, so erfolgt keine weitere Reduktion mehr.
Für Beiträge zur Mitarbeitervorsorge oder Selbständigenvorsorge, die für die Kalenderjahre 2015 bis inkl. 2027 geleistet werden, gilt folgende Staffel, wobei sich die Beitragsjahre nach dem zweiten und dritten Satz dieses Punktes bestimmen:
- In den ersten fünf Beitragsjahren betragen die Verwaltungskosten 1,9 %,
- im sechsten bis inklusive dem zehnten Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,4 % und
- beginnend mit dem elften Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1 %.
Die einer allfälligen übertragenen Altabfertigungsanwartschaft oder einer Übertragung gem. § 12 BMSVG zugrundegelegten Dienstzeiten werden in den oben angeführten Staffeln als Beitragsjahre berücksichtigt.
Ist ein Verwaltungskostensatz von 1 % erreicht so erfolgt keine weitere Reduktion mehr.
Wird eine Altabfertigungsanwartschaft übertragen (§ 47 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), so verzichtet die Kasse auf einen Kostenbeitrag hierfür. Die Kasse verzichtet auf die Verrechnung von Depotgebühren und Bankspesen. Von den Veranlagungserträgen behält die Kasse eine Vergütung für die Vermögensverwaltung ein, die 0,7 % pro Geschäftsjahr des veranlagten Vermögens ausmacht. Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist eine Belastung des Vermögens der Mitarbeitervorsorge oder Selbständigenvorsorge ist nicht zulässig.
Die Übertragung der Anwartschaft von einer Kasse auf eine andere Kasse sowie die Auszahlung der Anwartschaft hat durch die übertragende und übernehmende oder auszahlende Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung anfallende Barauslagen wie Bankspesen, Kosten einer Postanweisung oder Ähnliches dürfen jedoch verrechnet und einbehalten werden.
Die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen der Sozialversicherungsträger werden nach Maßgabe des BMSVG als Barauslage verrechnet.