Unsere Allgemeinen Vertragsbestimmungen

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Angaben gem. § 11 Abs. 2 bzw. § 53 Abs. 3 bzw. § 65 Abs. 2 BMSVG

Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungsgemeinschaft sind sämtliche Veranlagungsformen des § 30 BMSVG zulässig.

Die Kasse achtet bei der Auswahl der Veranlagungsinstrumente im Interesse der Anwartschaftsberechtigten auf die Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und angemessene Streuung sowie auf die angemessene Deckung der Verbindlichkeiten durch Vermögenswerte.

Die Kasse bekennt sich zu Grundsätzen der nachhaltigen Geldanlage und achtet bei der Auswahl der Veranlagungsinstrumente auf deren ökologischen und/oder sozialen Impact. Der Schwerpunkt liegt daher auf Investitionen in Unternehmen und Staaten, die verantwortungsvoll mit der Umwelt, den Mitarbeiter:innen sowie der Gesellschaft umgehen.

Eine Kündigung des Beitrittsvertrags durch den Arbeitgeber, die Arbeitgeberin bzw. die selbständig tätige Person oder durch die Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrags ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften bzw. Anwartschaften auf Selbständigenvorsorge auf eine andere Kasse sichergestellt ist.

Dies wird der Kasse durch eine entsprechende Erklärung seitens der übernehmenden Kasse nachgewiesen. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrags kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrags darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Kasse ausgesprochen werden.

Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrags beträgt sechs Monate.

Für Beitrittsverträge, die gemäß gesetzlichem Zuweisungsverfahren abgeschlossen wurden, beträgt die Frist für Kündigungen – ab Vertragsabschluss bis zum übernächsten Bilanzstichtag der Kasse – drei Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrags wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrags liegt.

Die Kasse zieht von den hereinkommenden Beiträgen Verwaltungskosten ab, deren Höhe nach Beitragsjahren gestaffelt ist. 

Die Beitragsjahre setzen sich aus Zeiten der Zugehörigkeit des Anwartschaftsberechtigten und der Anwartschaftsberechtigten zur Kasse zusammen, wobei Beitragsjahre aus mehreren Dienstverhältnissen nicht zusammengerechnet werden. Dies bedeutet, dass Anwartschaften aus der Mitarbeitervorsorge und der Selbständigenvorsorge auch nicht zusammengerechnet werden.

  • In den ersten fünf Beitragsjahren betragen die Verwaltungskosten 2,2 %,
  • im sechsten bis inklusive dem zehnten Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,8 % und
  • beginnend mit dem elften Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,5 %.

Ist ein Verwaltungskostensatz von 1,5 % erreicht, so erfolgt keine weitere Reduktion mehr.

Für Abfertigungsbeiträge zur Selbständigenvorsorge, die für die Kalenderjahre 2015 bis inkl. 2027 geleistet werden gilt folgende Staffel, wobei sich die Beitragsjahre nach dem zweiten und dritten Satz dieses Punktes bestimmen:

  • In den ersten fünf Beitragsjahren betragen die Verwaltungskosten 1,9 %,
  • im sechsten bis inklusive dem zehnten Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,4 % und
  • beginnend mit dem elften Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1 %

Die einer übertragenen Altabfertigungsanwartschaft oder einer Übertragung gem. § 12 BMSVG zugrundgelegten Dienstzeiten werden in der oben angeführten Staffel als Beitragsjahre berücksichtigt.

Ist ein Verwaltungskostensatz von 1,5 % erreicht, so erfolgt keine weitere Reduktion mehr.

Für Beiträge zur Mitarbeitervorsorge oder Selbständigenvorsorge, die für die Kalenderjahre 2015 bis inkl. 2027 geleistet werden, gilt folgende Staffel, wobei sich die Beitragsjahre nach dem zweiten und dritten Satz dieses Punktes bestimmen:

  • In den ersten fünf Beitragsjahren betragen die Verwaltungskosten 1,9 %,
  • im sechsten bis inklusive dem zehnten Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1,4 % und
  • beginnend mit dem elften Beitragsjahr betragen die Verwaltungskosten 1 %.

Die einer allfälligen übertragenen Altabfertigungsanwartschaft oder einer Übertragung gem. § 12 BMSVG zugrundegelegten Dienstzeiten werden in den oben angeführten Staffeln als Beitragsjahre berücksichtigt.

Ist ein Verwaltungskostensatz von 1 % erreicht so erfolgt keine weitere Reduktion mehr.

Wird eine Altabfertigungsanwartschaft übertragen (§ 47 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), so verzichtet die Kasse auf einen Kostenbeitrag hierfür. Die Kasse verzichtet auf die Verrechnung von Depotgebühren und Bankspesen. Von den Veranlagungserträgen behält die Kasse eine Vergütung für die Vermögensverwaltung ein, die 0,7 % pro Geschäftsjahr des veranlagten Vermögens ausmacht. Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist eine Belastung des Vermögens der Mitarbeitervorsorge oder Selbständigenvorsorge ist nicht zulässig.

Die Übertragung der Anwartschaft von einer Kasse auf eine andere Kasse sowie die Auszahlung der Anwartschaft hat durch die übertragende und übernehmende oder auszahlende Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung anfallende Barauslagen wie Bankspesen, Kosten einer Postanweisung oder Ähnliches dürfen jedoch verrechnet und einbehalten werden.

Die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen der Sozialversicherungsträger werden nach Maßgabe des BMSVG als Barauslage verrechnet.

Der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin bzw. die selbständig tätige Person sind verpflichtet, der Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Die Meldungen sind nach Vorgabe der Kasse zu gestalten und zu übermitteln. Die Anspruchsprüfung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der von den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Daten.

Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wien auszutragen. Auf nicht geregelte Punkte finden die entsprechenden österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das BMSVG, Anwendung.

Der oder die Antragsteller:in bestätigen, dass keine Nebenabreden getroffen wurden und dass in diesem Formular alles, was beantragt wurde, auch schriftlich festgehalten wurde. Rechtliche Änderungen, die auf Anordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde oder des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen haben, entfalten ihre Wirksamkeit auf diesen Vertrag. Der oder die Antragsteller:in bzw. deren Treuhänder haften für die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe aller gemäß FM-GwG erforderlichen Daten (siehe Formular) und sind verpflichtet, der Kasse alle diesbezüglichen Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Stand 2023