FAQ´s zu Ihrem Verfügungsanspruch

Alles, was Sie zum Verfügungsanspruch Ihres Guthaben bei der Allianz Vorsorgekasse wissen müssen.
  • steuerfreie Weiterveranlagung in der Allianz Vorsorgekasse AG (diese Verfügungsmöglichkeit können Sie nur wählen, wenn Sie noch nicht in Pension gehen),
  • steuerfreie Übertragung der Abfertigung an eine Pensionskasse oder Betriebliche Kollektivversicherung, sofern bereits eine Berechtigung auf Anwartschaft besteht,

  • steuerfreie Übertragung der Abfertigung in eine private Pensionszusatzversicherung (gem. § 108b EStG),
  • steuerfreie Übertragung in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers/der neuen Arbeitgeberin,
  • Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag, abzüglich 6 % Lohnsteuer.

Sie müssen keine weiteren Schritte tätigen.  Wenn Sie uns nicht innerhalb von sechs Monaten antworten, wird diese Variante automatisch umgesetzt.

Ihr Guthaben wird von der Allianz Vorsorgekasse weiter verwaltet und veranlagt. Die Kapitalgarantie auf die eingezahlten Beiträge bleibt bestehen. Sie werden automatisch verständigt, sobald Sie gesetzlich das nächste Mal auf Ihr Guthaben zugreifen können.

Sie nehmen an einer Firmenpension teil, die Ihr (jetziger oder früherer) Arbeitgeber für Sie bei einer österreichischen Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversicherung finanziert hat? Dann können Sie Ihr Guthaben auch steuerfrei dorthin übertragen lassen.

Teilen Sie uns dazu bitte einfach die zuständige Pensionskasse oder das verwaltende Versicherungsunternehmen und Ihre dortige Vertrags- bzw. Kundennummer mit. 

Eine entsprechende Vorlage gibt es hier als Download.

Sie haben bereits eine private Pensionszusatzversicherung nach § 108b EStG bei einem österreichischen Versicherungsunternehmen? Auch dorthin können Sie Ihr Guthaben übertragen lassen.

Hierzu muss uns die zuständige Versicherung eine schriftliche Bestätigung mit folgendem Inhalt zukommen lassen:

  • Name und Geburtsdatum der versicherten Person
  • Bestätigung, dass der Versicherungsvertrag den Bestimmungen des § 108b Einkommensteuergesetz (EStG) entspricht (grundsätzlich keine Möglichkeit zum Rückkauf; im Falle eines Rückkaufs wird die nachträgliche Versteuerung - Lohnsteuer und Versicherungssteuer  - durch das Versicherungsunternehmen vorgenommen)
  • Bankverbinung für die Überweisung des Guthabens
  • Vertrags- bzw. Polizzennummer

Hinweis: Eine Übertragung in die staatliche Pensionsversicherung (PVA - Pensionsversicherungsanstalt) ist leider nicht möglich.

Sie haben ein weiteres Konto bei einer anderen Vorsorgekasse und es werden dort aktuell Beiträge eingezahlt? Lassen Sie einfach Ihr Guthaben von uns dorthin übertragen.

Für eine einfache und schnelle Auszahlung nutzen Sie bitte unser Onlineportal.

Haben Sie Anspruch auf Auszahlung des Guthabens, finden Sie in unserem Onlineportal den Reiter "Auszahlung" und folgen den Schritten. Geben Sie uns dazu bitte Ihre Bankverbindung (IBAN, BIC) bekannt.

Die gesetzliche Lohnsteuer von 6 % des Auszahlungsbetrages wird von der Allianz Vorsorgekasse einbehalten und automatisch an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Es besteht eine gesetzliche Auszahlungsfrist, die jede Auszahlung um bis zu 3 Monate verzögert. Antworten Sie uns z.B. im Juni, so erfolgt die Auszahlung nach Ablauf der beiden Folgemonate bis spätestens 5. September. Denn der Juni-Beitrag langt zeitversetzt erst im August bei uns ein.

Vor Pensionsantritt: Frist von 6 Monaten beachten!

Gibt der oder die Anwartschaftsberechtigte seinen Verfügungswunsch nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt, wird die Abfertigungsanwartschaft weiterhin bei der Allianz Vorsorgekasse veranlagt. Der oder Die Anwartschaftsberechtigte kann erst wieder bei der nächsten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses über die Abfertigungsanwartschaft verfügen, sofern dieses auszahlungsberechtigt beendet wird.

Bei Pensionsantritt: Frist von 3 Monaten beachten!

Im Falle einer Pensionierung ist eine Weiterveranlagung Ihrer Abfertigungsansprüche durch die Allianz Vorsorgekasse nicht mehr möglich. Ein steuerfreier Übertrag an eine Pensionskasse, Betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionszusatzversicherung (gemäß § 108b) kann erfolgen. Der Verfügungswunsch muss innerhalb von 3 Monaten abgegeben werden, andernfalls wird eine Auszahlung des Kapitalbetrages per Postanweisung vorgenommen.

Die Höhe des genannten Guthabens wird sich daher bis zur tatsächlichen Auszahlung noch verändern. Grund dafür sind neben Änderungen der Beitragshöhe durch z.B. Korrekturmeldungen, Rückverrechnungen, weitere Beitragszahlungen, usw., auch die weitere Veranlagung auf dem Kapitalmarkt.

JA, wir empfehlen Ihnen jedenfalls die Auszahlung Ihres Guthabens.

Denn: Guthaben können laut Gesetz nach insgesamt 10 Jahren ohne beitragspflichtige Beschäftigung in Österreich verloren gehen (Verfall zugunsten der Veranlagungserträge). Vor Ablauf dieser 10 Jahre werden Sie zwar, mit einer neuerlichen Antwortfrist von 6 Monaten, nochmals schriftlich darauf hingewiesen. Dies setzt aber voraus, dass Sie Ihre Adressdaten bis dahin aktuell halten.

Mit Pensionsbeginn endet zwingend die Veranlagung Ihres Guthaben. Bitte nehmen Sie eine der angeführten Möglichkeiten in Anspruch. Entscheiden Sie sich nicht innerhalb von 3 Monaten, müssen wir Ihr Guthaben mittels Postanweisung auszahlen. Die Kosten werden Ihnen verrechnet und reduzieren Ihr Guthaben beträchtlich.

 

  • Nutzen Sie daher die Auszahlung innerhalb von 3 Monaten!

Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen, wird Ihr Guthaben mit Kapitalgarantie weiterveranlagt.

Ein erneuter Zugriff auf das Guthaben ist möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies sehen sich zum gegebenen Zeitpunkt auch im Onlineportal.