Beitrittsantrag (= Neuvertrag und Kündigung in einem Dokument) vollständig ausfüllen, ausdrucken und firmenmäßig unterzeichnen
So einfach geht's!
Nur 4 Schritte zu Ihrer neuen Vorsorgekasse
Als Beilage benötigen wir:
- die Kopie/Foto eines amtlichen Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass oder Personalausweis) der zeichnungsberechtigen Person(en)
- einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Senden Sie die Unterlagen eingescannt per E-Mail an:
oder
per Post an:
Allianz Vorsorgekasse AG
Wiedner Gürtel 9-13
1100 Wien
Gut zu wissen:
Besteht in Ihrem Unternehmen kein Betriebsrat, bestimmen Sie als Arbeitgeber die betriebliche Vorsorgekasse. Ihre Mitarbeiter:innen müssen über diese Entscheidung informiert werden (Aushang) bzw. muss in Unternehmen mit Betriebsrat/Betriebsrätin eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden
Wir haben die passenden Informationsmaterialien und helfen Ihnen gerne dabei!
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter:in über den Wechsel der Vorsorgekasse
Besteht in Ihrem Unternehmen kein/e Betriebsrat/Betriebsrätin, bestimmen Sie als Arbeitgeber:in die betriebliche Vorsorgekasse. Ihre Mitarbeiter:in müssen über Ihre Entscheidung informiert werden. In Unternehmen mit Betriebsrat/Betriebsrätin muss vorab eine verpflichtende Betriebsvereinbarung über den Vorsorgekassen-Wechsel abgeschlossen werden.
Unternehmen ohne Betriebsrat/Betriebsrätin
- Ihre Mitarbeiter:innen müssen innerhalb einer Woche schriftlich über den Wechsel zur Allianz Vorsorgekasse informiert werden
- ein Aushang (siehe "Vorlage Mitarbeiterinformation") ist hierfür ausreichend
- im Anschluss daran besteht ein 14-tägiges Einspruchsrecht
- widerspricht innerhalb dieser Frist mindestens 1/3 der Mitarbeiter:innen Ihrer Wahl, können Sie sich auf eine andere Vorsorgekasse einigen oder aber die Schlichtungsstelle anrufen
Unternehmen mit Betriebsrat/Betriebsrätin
- der Wechsel der Vorsorgekasse muss in einer Betriebsvereinbarung zwischen Ihnen als Arbeitgeber:in und dem/der Betriebsrat/Betriebsrätin festgehalten werden
- sollte keine Einigung erzielt werden, gilt die Entscheidung durch die Schlichtungsstelle beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht als verbindliche Entscheidung für die Wahl der Vorsorgekasse
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Folgende Kündigungsfristen sind unbedingt einzuhalten:
- 6 Monate vor dem Bilanzstichtag der Kasse (31.12. des Jahres)
- nach einer Zwangszuweisung: 3 Monate vor dem Bilanzstichtag der Kasse (31.12. des Jahres)
D.h. spätestens mit 30.06. bzw. 30.09. (Zwangszuweisung) ist die Kündigung an Ihre bisherige Vorsorgekasse zu übermitteln!
Hinweis: Sollten Sie die für Sie relevante Frist übersehen haben, können Sie erst zum Bilanzstichtag (31.12.) des nächsten Jahres wechseln.