Bei einem Vollumstieg wird als Abgeltung für den bisher erworbenen Abfertigungsanspruch ein der Höhe nach zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber zu vereinbarender Betrag (50% bis maximal 100% des bisherigen Anspruches) in die Vorsorgekasse einbezahlt und dort veranlagt.
Sowohl der Übertragungsbetrag als auch die vom Arbeitgeber monatlich geleisteten Beiträge (1,53 % des Bruttobezugs) gehen nicht mehr verloren – im Gegensatz zur Abfertigung Alt auch nicht bei Selbstkündigung!
Nach Übertritt in die Abfertigung Neu besteht seitens des Mitarbeiters ein direkter Abfertigungsanspruch gegenüber der Vorsorgekasse – und nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber. Deshalb ist auch keine weitere Bilanzierung der Abfertigungsverpflichtungen erforderlich und die entsprechenden Rückstellungen können aufgelöst werden.