Bei einem Vollumstieg wird als Abgeltung für den bisher erworbenen Abfertigungsanspruch ein der Höhe nach zwischen Mitarbeiter:in und Arbeitgeber:in zu vereinbarender Betrag (50% bis maximal 100% des bisherigen Anspruches) in die Vorsorgekasse einbezahlt und dort veranlagt.

Sowohl der Übertragungsbetrag als auch die vom Arbeitgeber monatlich geleisteten Beiträge (1,53 % des Bruttobezugs) gehen nicht mehr verloren – im Gegensatz zur Abfertigung Alt auch nicht bei Selbstkündigung!

Nach Übertritt in die Abfertigung Neu besteht seitens der Mitarbeiter:innen ein direkter Abfertigungsanspruch gegenüber der Vorsorgekasse – und nicht mehr gegenüber der Arbeitgeber:in. Deshalb ist auch keine weitere Bilanzierung der Abfertigungsverpflichtungen erforderlich und die entsprechenden Rückstellungen können aufgelöst werden.

Sie bieten Ihren Mitarbeiter:innen für den Umstieg in die Abfertigung Neu eine Abgeltung der bisher erworbene Abfertigungsansprüche an.

Diese kann zwischen 50% und 100% der bisherigen Abfertigungsansprüche betragen und wird zum vereinbarten Stichtag zur Gänze oder in maximal 5 Raten an die Allianz Vorsorgekasse überwiesen.

Über den Umstieg, die Höhe des Betrages und den Zeitpunkt  der Übertragung ist mit jedem/jeder Mitarbeiter:in ein Einvernehmen herzustellen und dieses schriftlich festzuhalten.
Hier finden Sie die passenden Unterlagen:
Leitfaden für den Umstieg auf Abfertigung Neu:
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In Unternehmen mit Betriebsrat müssen die Rahmenbedingungen in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden:
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Mit jedem/jeder Mitarbeiter:in ist eine Einzelvereinbarung abzuschließen:
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Mit Hilfe dieser Tabelle nennen Sie uns die betreffenden Mitarbeiter:innen und die jeweiligen Übertragungsbeträge:

Ab dem vereinbarten Stichtag ist der monatliche Beitrag in Höhe von 1,53% des Bruttobezugs über den zuständigen Krankenversicherungsträger an die Vorsorgekasse zu entrichten.

Der vereinbarte Übertragungsbetrag ist einmalig direkt an die Allianz Vorsorgekasse zu überweisen.

Steuerliche Auswirkungen für mein Unternehmen

  • Entfall der steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Rückstellungsbildung
  • gewinnerhöhende Auflösung der bestehenden Abfertigungsrückstellung
  • Übertragungsbetrag zählt als gewinnmindernder Betriebsaufwand
  • Teil des Übertragungsbetrages, der über die Rückstellung hinausgeht, ist auf 5 Jahre verteilt absetzbar
  • laufende Beiträge gelten als Betriebsaufwand

Steuerliche Auswirkungen für mich als Mitarbeiter:in

  • Übertragung der gesetzlichen Altabfertigungsansprüche ist lohnsteuerfrei
  • Bei Verfügung stehen unter anderem folgende Möglichkeiten offen:
  • Veranlagungserträge der Vorsorgekasse sind KESt-frei
  • steuerfreie Übertragung der Abfertigung in eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung : die so finanzierte Pension der Pensionskasse ist dann lebenslang steuerfrei
  • nur 6% Steuerabzug bei Auszahlung
Muster Betriebsvereinbarung
In Unternehmen mit Betriebsrat müssen die Rahmenbedingungen in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Muster Einzelvereinbarung
Mit jedem/jeder Mitarbeiter:in ist eine Einzelvereinbarung abzuschließen.
Übertragungstabelle
Mit Hilfe dieser Tabelle nennen Sie uns die betreffenden Mitarbeiter:innen und die jeweiligen Übertragungsbeträge.
Leitfaden
Leitfaden für den Umstieg auf Abfertigung Neu.